Beitrags- und Kassenordnung
§ 1 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
- Ein symbolischer Mindestbeitrag von 1,00 Euro gilt bei folgenden Voraussetzungen: unverschuldet in Not geraten, Arbeitslosigkeit, Hartz IV-Bezug, Menschen ohne eigenes Einkommen (z.B. Schüler und Studenten).
- Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).
§ 2 Mandatsbeiträge
- Mandats- und Amtsträger/Innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger/Innenbeiträge an den Kreisverband.
- Die Höhe der Mandatsträger/Innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger/Innen beträgt mindestens 25 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird auf freiwilliger Basis ein Beitrag von ebenfalls 25 % erhoben. Sofern nur Sitzungsgelder gezahlt werden, beträgt die Beitragshöhe mindestens 25 % der erhaltenen Sitzungsgelder.
- Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.
- Die Mandatsträger/Innenbeiträge werden monatlich an den KV/ OV gezahlt.
Der/die Kassierer/In informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.
§ 3 Spenden
- Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes verfügt hat.
- Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.
§ 4 Haftung
- Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
- Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
- Ortsverbände können zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV.
- Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu beschließt die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes zwischen den Kreis- und Ortsverbänden. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.
- Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des Kassierers jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/die Kassierer/In eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der Kassierer der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des Kassierers notwendig.
- Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann der Kreisvorstand über zusätzliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 250,- € beschließen, über höhere Beträge hat eine Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
§ 6 Rechenschaftsbericht
- Der/die Kassierer/In des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
- Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres, dem Kreisverband vorzulegen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 15.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 500 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
- Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Der/die Kassierer/In versichert mit seiner/ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Sprecher/in oder der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.
§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
- Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer/Innen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer/Innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.
- Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.